In der Einwohnerfragestunde zur heutigen Ratssitzung haben wir die Gelegenheit genutzt, zu noch einigen offenen Fragen auch Antworten zu bekommen. Leider waren die Angesprochenen nicht so gut vorbereitet. Nicht nur, dass Herr Dr. Liese den OB über die richtigen öffentlichen oder nicht öffentlichen Tagesordnungspunkte informieren musste, konnten letztlich keine unserer Frage direkt beantwortet werden. Dafür bekommen wir dann ja nun schriftliche Antworten – hoffentlich.
Und das wollten wir wissen:
Dr. Anne Figge-Schoetzau
In der heutigen Ratssitzung soll beiden Vorstandsmitgliedern des WBH AöR Einzelvertretungsbefugnis erteilt und Herr Bihs von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
1.) Warum wird den Ratsmitgliedern nicht erklärt, dass die beiden Vorstandsmitglieder mit der ihnen heute erteilten Einzelvertretungsbefugnis auch in allen wichtigen Fällen, wie z.B. beim Abschluss von Grundstückskaufverträgen von nicht geringem Wert, alle Rechtsgeschäfte allein abschließen können, und dann noch befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, d.h. dass sie den Hagener Wald oder z.B. auch Streuobstwiesen an sich selbst, Familienmitglieder und/oder Freunde verkaufen können?
2.) Warum wird den Ratsmitgliedern stattdessen das Papier des Verwaltungsrats für die Sitzung am 11.05.2017 beigefügt, in dem bewusst falsch behauptet wird, dass „die Vertretungsregelungen nicht im Zusammenhang mit den Geschäftsordnungen stehen“?
Solange weder Verwaltungsrat noch Vorstand eine Geschäftsordnung haben (vgl. hierzu „Sitzung des Verwaltungsrats des WBH am 11.05.2017“), ist nicht geregelt, dass „es ausnahmsweise der gemeinschaftlichen Vertretung durch beide Vorstandsmitglieder“ bedarf, „sofern die Geschäftsordnung des Vorstandes (die es bis heute nicht gibt) dies vorsieht“ (vgl. hierzu die Anlage zur „Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnisse für den Vorstand des WBH“ unter Ziff. (2) Gesamtvertretung).
Offenbar ist es der Verwaltung ziemlich egal, ob die beiden Vorstandmitglieder in wichtigen Fällen nur Gesamtvertretungsbefugnis haben, weil in Hagen sowieso alles auf dasselbe hinausläuft und keinerlei Kontrollmechanismen vorhanden sind.
Andreas Darda
1.) Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in ihrem Antwortschreiben vom 13.6.17 an Frau Dr. Figge-Schötzau, im Zusammenhang mit möglichen Regressansprüchen, zitieren Sie einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Hagen und der AWO. Kann dieser Vertrag von mir, einem juristischen Vertreter oder den Ratsmitgliedern eingesehen werden?
2.) Sowohl in diesem Schreiben, als auch in einer Stellungnahme der städtischen Rechtsabteilung, wird das Risiko von Schadenersatzansprüchen gegen null bewertet. Ein kaum zu bezifferndes Restrisiko dient allerdings als Argument zur Fortführung des B-Plan Verfahrens bis zum Schluss. Worin konkret soll dieses Restrisiko bestehen und in welcher finanziellen Größenordnung bewegen sich die Spekulationen?
Dr. Jörg Liese
Wenn die Verwaltung trotz der zutreffenden Stellungnahme des Rechtsamts und des Inhalts des zwischen der Stadt und der AWO abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags, der einen Haftungsausschluss in Bezug auf die Planungskosten der Gemeinde gerade für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Planungsverfahrens regelt, angeblich Regressansprüche der AWO für den Fall befürchtet, dass sie unserem Bürgerrechtsantrag stattgibt indem die Arbeit an dem Planungsverfahren jetzt beendet wird, stellt sich uns folgende Frage:
Hat sich die Stadt auch schon Gedanken darüber gemacht, in welcher Höhe Schadensersatzforderungen auf sie zukommen, wenn das Planungsverfahren zugunsten der AWO beendet wird, weil sie 16 000 qm Bauerwartungsland zu Waldpreisen an die AWO verkauft hat?
Dr. Lars Immerthal
1.) Wie lautet die aktuelle Terminplanung des B-Planverfahrens für die sogenannte Klinikerweiterung im Deerth? Hintergrund: Hier kam es in den letzten Monaten immer wieder zu Verschiebungen.
2.) Ratsmitglieder aller Fraktionen haben die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die Akten (WBH und Stadt) des Grundstückverkaufs im Deerth zu nehmen. Welche Einsichten und Erkenntnis haben die Ratsmitglieder allgemein und insbesondere bezüglich der Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Akten gehabt?